Darf ich ein Schweizer Auto fahren Bei Wohnsitz in Deutschland ?
Die Schweiz ist innerhalb der EU als Nichtmitglied eine Insel. Ihre Grenzen sind EU-Aussengrenzen, obwohl man sich gerade in der Landschaft schwertut, überhaupt eine Grenze wahrzunehmen. Daran muss man immer denken, da genau diese EU-Aussengrenzen zu zollrechtlichen Verpflichtungen führen.
Speditionen wickeln ihren Warenverkehr professionell ab, Privatpersonen hingegen müssen sich selbst darum kümmern. Dabei kann Unwissenheit sehr teuer werden. Wird nämlich ein Schweizer Auto in die EU oder ein deutsches Auto in die Schweiz verbracht, ist das ein zu verzollender Warenimport.
Fährt der Schweizer Halter oder ein anderer von ihm beauftragter Schweizer – wobei es dabei nicht auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den Steuerwohnsitz als üblichen Aufenthaltsort ankommt – nur vorübergehend nach Deutschland, so gilt das als Transit ohne Verzollungsverpflichtung. Bei der «vorübergehenden Verbringung» wird also das Zurückbringen in die Schweiz unterstellt. Das ist nachvollziehbar.
Schwieriger wird es, wenn ein deutscher Steuerbürger in Deutschland ein Schweizer Fahrzeug benutzt. Zwar möchte man das nicht ganz verbieten, und die Grenzen, wann es sich um einen zu verzollenden Import handelt, werden immer wieder ein wenig verändert.
Heute gilt Folgendes: Nutzt ein deutscher Steuerbürger das Schweizer Auto in Deutschland, dann muss sich der Schweizer Halter zu diesem Zeitpunkt in der EU aufhalten. Neu ist, dass nicht jede Benutzung durch den deutschen Fahrer toleriert wird, sondern nur eine Fahrt mit konkretem Auftrag, der für den Schweizer Halter ausgeführt wird.
Ein Beispiel: Die in Basel lebenden Eltern kommen von ihrer USA-Reise zurück, können aber wegen Schneegestöber nicht in Basel, sondern müssen in Frankfurt landen. Sie bitten die in Stuttgart lebende Tochter, das Auto der Eltern von Basel nach Frankfurt zu bringen. Der Grenzübertritt der Tochter mit dem Auto der Eltern nach Deutschland ist erst in dem Moment in Ordnung, wenn die Eltern den EU-Luftraum erreicht haben, und die Tochter auf direktem Weg – ohne Zwischenstopp in Stuttgart – nach Frankfurt fährt. Das Auto zwei Tage vorher zu holen, um nicht die ganze Strecke auf einmal fahren zu müssen, ist nicht möglich.
Bitten die Eltern, die Tochter möge in Frankfurt für sie noch Lebensmittel einkaufen, ist dies ebenfalls in Ordnung. Kommt der Flieger verspätet und die Tochter fährt noch einmal nach Frankfurt, um für sich etwas zu shoppen, weicht das vom Auftrag der Eltern ab und ist nicht mehr in Ordnung.
Sind diese Umstände nicht sofort nachvollziehbar, so wird im Entdeckungsfalle der PKW beschlagnahmt, bis alles geklärt ist. Gegen eine Kaution für die Zoll- und Einfuhrabgaben und das Steuerstrafverfahren kann man den PKW wieder auslösen. Derzeit wird diese Kaution folgendermassen berechnet:
((Fahrzeugzeitwert + 10 % Zoll vom Fahrzeugzeitwert) x 19 % Einfuhrumsatzsteuer) + eine Sicherheit für das später laufende Steuerstrafverfahren und die Fahrzeugverwahrung.
Bei einer Kontrolle kommt man einer sofortigen Beschlagnahme des Schweizer Fahrzeuges zuvor, wenn man den Sachverhalt und den Auftrag nicht nur vernünftig darlegen, sondern auch belegen kann. Wer schreibt, bleibt, sagt man beim Jassen.
Roberta Braune, Rechtsanwältin, Anwaltskanzlei Lochmann in Emmendingen